Hilfe:Bild-Kunst

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Auch bei Bildern greift das Urheberrechtsgesetz.

Inhaltsverzeichnis

Blick ins Gesetzbuch

§ 2 UrhG (1)
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
  7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
§ 2 UrhG (2)
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Andere gestalterische Leistungen können durch Eintragung von Geschmacks- oder Gebrauchsmustern gegen unberechtigte Verwendung geschützt worden sein.

Verwertungsgesellschaft

Die VG BILD-KUNST vertritt die Interessen der Künstler und sammelt das Geld ein.

Es besteht kein Rahmenvertrag zwischen dem Stadtwiki und der VG Kunst.

Bilder, an denen die VG BILD-Kunst Rechte hat oder vertritt, gehören nicht in das Stadtwiki.

Auf der Webpräsenz gibt es eine Künstlersuche, um zu sehen, ob die Verwertungsgesellschaft hier Interessen vertritt.

Ausnahme

Kunstwerke die in Deutschland dauerhaft im öffentlich Raum stehen, fallen unter die Panoramafreiheit, siehe Hilfe:Panoramafreiheit [1]

Weblinks

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